Daab Präzisionsspanntechnik GmbH
Remsstrasse 6
70806 Kornwestheim

Fon:
07154 / 81 30 - 0
Fax:
07154 / 81 30 - 30
E-Mail:
info@daab-gmbh.de
Internet:
www.daab-gmbh.de
 
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Helmut Daab

Registergericht: Stuttgart
Registernummer: HRB 206309

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß
§ 27a Umsatzsteuergsetz
DE 214 199 303


I. Geltungsbereich
  1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen haben nachstehende Geschäftsbedingungen Gültigkeit und werden Vertragsbestandteil.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
    Vertragspartners werden nicht, auch nicht konkludent, anerkannt.
  3. Nebenabreden und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
II. Angebot / Vertragsabschluss
  1. Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte zu den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurück zu geben.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zum endgültigen Vertragsabschluss behalten wir uns im Hinblick auf Leistung, Leistungszeit und Preise Änderungen vor. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Maßangaben u. a.) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Zusicherungen hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes müssen schriftlich von uns bestätigt sein.
  4. Sofern unser Vertragspartner Aufträge auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen nebst vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.
  5. Wir sind berechtigt, Änderungen in Konstruktion und Ausführung durchzuführen, insbesondere infolge von technischen Weiterentwicklungen, sofern unserem Vertragspartner hierdurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht.
  6. Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern das Angebot, aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.
III. Lieferzeit
  1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie von uns
    nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsfristen
    bestätigt sind.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
    höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
    die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. Streik, Aussperrung behördlicher Anordnungen u. a., auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 2 Wochen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der VersandbereitschaJt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk aber mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind indes berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosem Verstreichen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
  5. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt.
IV. Preise / Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart ist, 14 Tage netto, d.h. es ist noch die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzurechnen. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
  2. Für bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden die tariflich festgelegten oder, soweit nicht vorhanden, die ortsüblichen Zuschläge / Zulagen berechnet.
  3. Bei Überschreitung von Zahlungszielen berechnen wir Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Die Annahme von Wechseln bleibt vorbehalten; sie geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protestes und nur unter Berechnung der Inkassospesen. An neue Abnehmer wird bis zur Aufgabe befriedigender Referenzen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme geliefert. Kunden, die das Zahlungsziel nicht einhalten, müssen bei weiteren Lieferungen mit Nachnahmesendungen rechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder wird über die Vermögensverhältnisse des Abnehmers Ungünstiges bekannt, können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Wegfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung oder Sicherstellung des Kaufpreises und sofortige Zahlung aller noch nicht fälligen Rechnungsbeträge verlangen, auch wenn dafür Wechsel gegeben sind.
  4. Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren von Auslandsüberweisungen an uns, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
V. Untersuchung / Rügepflicht
  1. Unternehmer haben uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen trägt der Vertragspartner. Dies gilt nicht, sofern Arglist vorliegt.
  2. Transportschäden sind unter Hinzuziehung eines beauftragten Spediteurs / Lieferers unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber unserem Vertragspartner  aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.
  2. Sofern unsere Liefergegenstände be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, tritt unser Vertragspartner bereits jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte hieran an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Unser Vertragspartner ist berechtigt, über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Unser Vertragspartner ist verpfichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Vertragspartners. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes bestehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Vertragspartner ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Machen wir von unseren Sicherungsrechten selbst Gebrauch, hat der Vertragspartner Name und Anschrift des Dritten zu benennen und alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Mitteilungen zu machen.
  4. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung verpflichtet.
VII. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
  1. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Die von uns zu erbringenden Leistungen beruhen auf Vorgaben des Vertragspartners (Pflichtenhefte, Skizzen, Zeichnungen u. ä.). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Vorgaben haftet der Vertragspartner. Sofern das Material ganz oder teilweise von unserem Vertragspartner gestellt wird, hat dieser für die Mangelfreiheit und Geeignetheit des  Materials für die durchzuführende Maßnahme einzustehen. Bei erkennbaren Fehlern sind von uns aber entsprechende Bedenken anzumelden und die Fehler aufzuzeigen.
  3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Änderung seiner Produkte zu informieren.
VIII: Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Produkts geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

IX. Gewährleistung
  1. Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.
  2. Steht unserem Vertragspartner im Einzelfall das Recht des Rücktritts zu und wird dieses Recht ausgeübt, steht unserem Vertragspartner daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  3. Wählt unser Vertragspartner im Einzelfall Schadenersatz, bleibt das Produkt beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Vorliegen von Arglist.
  4. Als Beschaffenheit des Produktes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  5. Eine Gewährleistung wird von uns abgelehnt, wenn ein Mangel am Produkt oder ein Schaden auf  natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entsteht, das der Vertragspartner den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat,
    oder :
    der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
    oder:
    der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden ist,
    oder:
    der Vertragsgegenstand zuvor in einem Betrieb unsachgemäß Instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist.
    oder:
    In das Produkt Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat,
    oder:
    das Produkt oder Teile davon in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
    oder:
    der Vertragspartner die Vorschrift über die Behandlung, Wartung oder Pflege des Produktes nicht befolgt hat.
  6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
  7. Wir haften nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Leistung wie zum Beispiel Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Materialmehrverbrauch, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
X. Haftungsbeschränkung
  1. Wir haften für leichte Fahrlässigkeit, soweit eine unwesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, nicht.
  2. Ansprüche des Vertragspartners wegen eines arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  3. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  4. Soweit wir dem Grunde nach haften, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass das schadensauslösende Ereignis durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden.
XI. Weitergabe von Informationen an Dritte
  1. Unser Vertragspartner wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Software sowie sonstige Datenträger, die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen, vertraulich behandeln und nicht an Dritte weiter geben oder vervielfältigen, sofern dies zur Durchführung der vertraglichen Leistung nicht erforderlich ist. Unser Vertragspartner wir die von Ihm eingesetzten Personen oder weitere Vertragspartner dementsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
  2. Unser Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns mit seiner Geschäftsverbindung werben.
  3. Vertragsgegenstände, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen von uns angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch bemustert noch geliefert werden, es sein denn, wir haben hierzu ausdrücklich vorab schriftlich die Zustimmung erteilt.
XII. Vorzeitige Beendigung
Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, vorzeitig beendet, sind wir berechtigt, als Schadenersatz eine Pauschale in Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes zu berechnen. Unbeschadet hiervon bleibt das Recht, im konkreten Fall einen Höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ebenso ist es dem Vertragspartnerausdrücklich gestattet, im konkreten Fall nachzuweisen, dass kein oderein geringer Schaden eingetreten ist.  
XIII. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
XIV. Abtretungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen aus unserer
Geschäftsverbindung und den hieraus resultierenden vertraglichen
Verpflichtungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte
abzutreten.

XV. Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren nach 12 Monaten. Die unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grobfahrlässiges oder vorsätzliches oder arglistiges Handeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XVI. Sonstiges
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewünschten Zweck am nächsten kommt.
  2. Für alle Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, Kornwestheim vereinbart.